I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Helmut Steiner wird im Folgenden kurz als „Fotograf“ bezeichnet, der Vertragspartner/Auftraggeber kurz als „Kunde“. Die Bezeichnung „Dritte“ beschreibt Personen bzw. Unternehmen die in keinem Verhältnis zum Fotografen innerhalb des jeweiligen Auftrages stehen.

II. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
  3. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
  4. Nebenabreden sind unwirksam. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen müssen in Schriftform vorliegen.

III. Urheberrechtliche Bestimmungen

  1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Kunde erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Kunde nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Kunden und nicht für Werbezwecke als erteilt.
  2. Der Kunde ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © Helmut Steiner; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
  3. Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
  4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
  5. Im Fall einer Veröffentlichung sind dem Fotografen zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Diese Regelung gilt auch bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten). Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse mitzuteilen.
  6. Bei einer Verletzung der vereinbarten Nutzungsrechte, des Rechtes auf Namensnennung sowie unerlaubter Weiterbearbeitung steht dem Fotografen Schadenersatz in Höhe des dreifachen vereinbarten Nutzungsentgeltes zu.

IV. Eigentum an analogen sowie digitalen Originalen

  1. Analoge (Negative, Diapositive, etc.) und digitale (RAW-Daten) Originale stehen im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Anrecht auf Originale, wenn nicht anders vereinbart, sondern lediglich auf die vom Fotografen entwickelten und/oder bearbeiteten Werke (in digitaler Form z.B. als JPG-Datei und/oder als, wenn nicht anders vereinbart, kostenpflichtige Abzüge) und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellten Bilddateien.
  2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Kunden bestimmt sind, auf CD-Rom, USB Stick oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
  3. Der Fotograf archiviert die Originale ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr ab Herstellung. Der Kunde hat auch nach dieser Zeit kein Anrecht auf die Originale. Nach Ablauf dieser Frist ist der Fotograf berechtigt die Originale zu zerstören. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Kunden keinerlei Ansprüche zu.

V. Kennzeichnung

  1. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Kunde ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

VI. Nebenpflichten

  1. Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Kunde zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt III-1).
  2. Sollte der Fotograf vom Kunden mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Kunde, dass er hiezu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Kunden einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Kunden.

VII. Haftungsausschluss

  1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
  2. Punkt VII-1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
  3. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
  4. Der Kunde trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen. Dazu zählen insbesondere die Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, der Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen et cetera. In Fällen der höheren Gewalt trifft den Fotografen ebenfalls keine Haftung.
  5. Ist es dem Fotograf nicht möglich, z.B. auf Grund von Krankheit, den Termin wahrzunehmen so hält er sich dadurch schad- und klaglos, indem er nachweislich bei drei Berufsfotografen um Vertretung ersucht. In Fällen höherer Gewalt, Umständen die nicht vom Fotografen verschuldet sind bzw. wurden, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Situationen, z.B. schweren Erkrankungen oder Unfällen, in denen es dem Fotografen nicht zumutbar ist eine Vertretung zu organisieren hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige Ansprüche die durch den Vertrag entstanden sind. Handelt es sich in diesem Fall um ein Fixgeschäft steht dem Kunden die Wandlung zu und der Fotograf gibt die Anzahlung so bald es ihm möglich ist zurück. Handelt es sich nicht um ein Fixgeschäft wird der Fotograf so bald wie möglich mit dem Kunden einen neuen Termin vereinbaren. Sollte dies länger dauern als vier Wochen so steht dem Kunden die Wandlung zu. Ist der Kunde Unternehmer so ist jegliche Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen.

VIII. Vorzeitige Auflösung

Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Kunden ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Kunden zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

IX. Leistung und Gewährleistung

  1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Kunde keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. Teilt sich ein Auftrag auf mehrere Male auf so stellen unterschiedliche Arten der Vertragserfüllung keinen Mangel dar.
  2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Kunden zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  3. Der Fotograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Kunden von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Kunde hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 6 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
  4. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt VII-1 gilt entsprechend.
  5. Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt VII-1 entsprechend.
  6. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
  7. Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

X. Workshops

  1. Der Fotograf bietet auch Workshops in diversen Fachgebieten. Es obliegt allein dem Fotografen Inhalt und Präsentation des Workshops zu gestalten. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Ersatz sollten ihm Inhalt und Präsentation nicht zusagen.
  2. Ein Workshop-Platz gilt erst als gebucht bzw. reserviert wenn beim Fotografen die gesamte Kursgebühr eingegangen ist. Eine nur teilweise Anzahlung berechtigt nicht zur Teilnahme außer der Fotograf hat dies gesondert in der Workshop-Beschreibung ausgewiesen.
  3. Der Fotograf behält sich vor Workshops abzusagen, wenn eine vorher angegebene Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Diese Absage wird spätestens 3 Werktage vorher per E-Mail bekanntgegeben. In diesem Fall wird die bereits bezahlte Kursgebühr binnen 14 Tagen erstattet.

XI. Entlohnung

  1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar (z.B. nach Empfehlung der Fotografeninnung für das Bundesland des Firmensitzes des Fotografen) zu.
  2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
  3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
  4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Kunden gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
  5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
  6. Wird die für den Auftrag vorgesehene Zeit wesentlich überschritten und hat der Kunde dies zu vertreten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen. Dies gilt sowohl für Aufträge für die ein Stundenlohn vereinbart wurde als auch für Aufträge für die ein Pauschalpreis vereinbart wurde.
  7. Nimmt der Kunde von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher  Terminveränderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. Im Falle der Unmöglichkeit (z.B. Krankenhausaufenthalt oder schwerere Krankheit) bei Privatkunden fallen nur die dem Fotografen schon entstandenen Nebenkosten an, wenn der Kunde die Unmöglichkeit belegen kann z.B. durch ein ärztliches Attest.
  8. Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe für Unternehmer. Gegenüber Privatkunden wird die Umsatzsteuer ausgewiesen.
  9. Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

XII. Lizenzhonorar

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

XIII. Zahlung

  1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den Kunden bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.
  2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
  3. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
  4. Ist der Kunde Unternehmer so fallen nach §352 UGB Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinsatz an. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  5. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Kunden. Verweigert der Kunde (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
  6. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Kunden übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

XIV. Storno

Für Stornierungen gilt folgende Tabelle (Basishonorar ohne Nebenkosten):

  • 12 Monate vor Buchungstermin 10% des Basishonorars;
  • 6 Monate vor Buchungstermin 20% des Basishonorars;
  • 3 Monate vor Buchungstermin 30% des Basishonorars;
  • 1 Monat vor Buchungstermin 50% des Basishonorars;
  • 2 Wochen vor Buchungstermin 90% und
  • ab 1 Woche vor Buchungstermin 100% des Basishonorars.

Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

XV. Lieferung

  1. Der Fotograf behält sich eine Vorauswahl der Bilder nach technischen Aspekten vor, so werden z.B. unscharfe, falsch belichtete Bilder, etc. im vorherein aussortiert und nicht dem Kunden zur Auswahl übermittelt. Der Kunde erhält die nach technischem Ausschuss verbliebenen Fotos zur Auswahl.
  2. Wählt der Kunde nicht binnen 14 Tagen Werke aus welche er entwickelt/bearbeitet haben möchte so fällt dies in den Verantwortungsbereich des Fotografen. Darauf wird der Kunde vom Fotografen bei Übermittlung der auszuwählenden Fotos ausdrücklich hingewiesen. Die Lieferung des Werkes erfolgt nach Vereinbarung entweder über das Internet als Download oder dem Kunden wird eine CD/DVD bzw. bei Hochzeiten & B2B-Kunden ein USB-Stick übergeben.
  3. Angaben über eine Lieferzeit sind nur verbindlich wenn ein konkreter Termin ausdrücklich vom Fotografen zugesichert wurde. Bei einem vereinbarten Termin haftet der Fotograf nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Fristversäumnis, ausdrücklich nicht bei höherer Gewalt.

XVI. Datenschutz

Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.

XVII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen

Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit uneingeschränkt zu verwenden. Der Kunde erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

XVIII. Alternative Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter ec.europa.eu/consumers/odr finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren (gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG) vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

XIX. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen.
  2. Allfällige Regressforderung, die der Kunde oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).
  4. Für alle Geschäfte und Aufträge des Fotografen in denen die allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil werden gilt diese Bestimmung ebenso.
  5. Widerspricht eine der Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem geltenden Konsumentenschutzgesetz (KSchG) so tritt im Streitfall an dessen Stelle eine Regelung die am besten den Sinn der ursprünglichen Regelung wiedergibt.

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Helmut Steiner Productions e.U.
DI Mag. Helmut Steiner

E-Mail: office [at] helmutsteiner.com

Vorvertragliche Informationen gemäß § 4 Abs 1 FAGG